Textil & Bekleidung
28/10/2009

Mindestlohn für Wäschereien

Geschafft: Seit 24. Oktober müssen alle Wäschereien im sogenannten Objektkundengeschäft, die nicht tarifgebunden sind, den Mindestlohn von zunächst 7,51 Euro (West) pro Stunde bezahlen. Denn an diesem Tag hat Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) den Mindestlohn-Tarifvertrag, den die IG Metall mit den Arbeitgeberverbänden Intex und Tatex geschlossen hat, für allgemeinverbindlich erklärt.

Jetzt hat die IG Metall eine Broschüre zum Umgang mit dem Mindestlohn herausgegeben. Auch bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen haben Betriebsräte darauf zu achten, dass sie eingehaltem werden.

Die Broschüre informiert darüber, welche Wäschereien den Mindestlohn zahlen müssen (zum Beispiel solche, die für gewerbliche Kunden wie Firmen, Hotels oder Arztpraxen arbeiten), dass auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Leiharbeiter Anspruch auf den Mindestlohn haben, dass kein Beschäftigter auf den Mindestlohn verzichten kann, dass Zulagen und Zuschläge nicht Bestandteile des Mindestlohns sind - und dass eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Weil der Mindestlohn aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verordnet worden ist, sind übrigens die Zollbehörden dafür zuständig, seine rechtmäßige Zahlung zu überprüfen.

Die Zukunft des Mindestlohns ist ungewiss. Ebenfalls am 24. Oktober haben Union und FDP einen Koalitionsvertrag geschlossen, wonach Mindestlöhne auf den Prüfstand kommen sollen. Bis Oktober 2011 soll festgestellt werden, "ob sie Arbeitsplätze gefährden oder neuen Beschäftigungsverhältnissen entgegen stehen". In Nordrhein-Westfalen profitieren schätzungsweise 5.500 Beschäftigte vom Mindestlohn - so viele der insgesamt 8.000 Wäscherei-Beschäftigten arbeiten hierzulande in nicht tarifgebundenen Betrieben.

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