Aktuelles Metall & Elektro
06/02/2018

4,3 % mehr Geld und kurze Vollzeit

IG Metall-Bezirksleiter Knut Giesler / Foto: Thomas Range

Es gibt mehr Geld und die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit auf 28 Stunden zu reduzieren. Das sind die Eckpunkt des Metalltarifabschlusses.

Der am heutigen Dienstag in Stuttgart erzielte Tarifabschluss sieht vor, dass die Entgelte und Ausbildungsvergütungen im April um 4,3 Prozent steigen. Für Januar bis März 2018 gibt es 100 Euro Einmalzahlung, Azubis erhalten 70 Euro. Der Festbetrag von 400 Euro wird spätestens im Juli 2019 fällig, Auszubildende erhalten 200 Euro. Ab 2020 wird der Festbetrag gemeinsam mit dem tariflichen Zusatzgeld zu einer tarifdynamischen Sonderzahlung. Davon profitieren insbesondere untere Entgeltgruppen.

Der Anspruch auf kurze Vollzeit gilt ab 2019 für alle Vollzeit-Beschäftigten (Voraussetzung: mindestens zwei Jahre Betriebszugehörigkeit). Sie können ihre Arbeitszeit für sechs bis 24 Monate auf bis zu 28 Wochenstunden absenken. Eine Wiederholung ist möglich.
Für den Ausgleich der wegfallenden Arbeitszeit wurden entsprechende Flexibilisierungsinstrumente vereinbart. Erst wenn 18 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit oder verkürzter Vollzeit sind, muss der Arbeitgeber keine weiteren Anträge genehmigen. 

Erstmals gibt es ein sogenanntes tarifliche Zusatzgeld von 27,5 Prozent eines Monatsentgelts. Das bekommen alle Beschäftigten, es wird zusätzlich mit dem Festbetrag von 400 Euro erstmals im Juli 2019 ausbezahlt. Beschäftigte mit Kindern bis acht Jahren, pflegebedürftigen Angehörigen oder belastenden Arbeitszeiten wie Schichtarbeit können sich erstmals für 2019 alternativ für acht tarifliche Freistellungstage statt des Zusatzgelds entscheiden. Zwei dieser acht freien Tage finanziert der Arbeitgeber zusätzlich.

Für Beschäftigte, die in drei oder mehr Schichten oder in Nachtschicht arbeiten, gilt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren, wovon drei in Schicht gearbeitet sein müssen. Für Wechselschicht-Beschäftigte gelten im ersten Jahr eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und 10 Jahren Schichttätigkeit, ab 2020 sinken die Voraussetzungen auf sieben Jahre Betriebszugehörigkeit und acht Jahre Schicht

Der Anspruch, wegen Pflegetätigkeit die Arbeitszeit zu verkürzen, besteht erstmalig nach mindestens zweijähriger Betriebszugehörigkeit. Pro pflegebedürftigem Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1) und/oder pro Kind bis Vollendung des 8. Lebensjahres) kann die Freistellung höchstens für zwei Jahre in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch, statt tariflichem Zusatzgeld freie Tage zu gewähren, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen erweitert werden.
Auszubildende erhalten zusätzliche freie Tage vor Prüfungen

IG Metall-Bezirksleiter Knut Giesler sagte: "Für Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder bei Schichtarbeit können Beschäftigte über bis zu acht freie bezahlte Tage verfügen. Davon sind zwei Tage ein Zuschlag des Arbeitgebers. Das ist ein toller Erfolg, denn der Widerstand der Arbeitgeber war in diesem Punkt massiv. Eine kräftige Entgelterhöhung und eine neue jährliche Sonderzahlung runden das sehr gute Ergebnis ab.“

Die Übernahmeverhandlung in NRW findet an Aschermittwoch, 14. Februar, statt. 

Pressemitteilung

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