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31/10/2011

Konsequenter wäre "gleiches Geld für gleiche Arbeit"

Das CDU-Konzept eines gesetzlichen Mindestlohn greife zu kurz, sagte der IG Metall-Bezirksleiter von NRW, Oliver Burkhard. Zwar habe der CDA-Vorsitzende Karl-Josef Laumann die richtige Debatte angestoßen, denn jeder Beschäftigte müsse von seinem Verdienst auch leben können. Aber ein Mindestlohn dürfe nicht unter 8,50 Euro liegen.

Beim CDU-Parteitag im November soll über den Vorstoß abgestimmt werden, eine Lohnuntergrenze für alle die Branchen einzuführen, die keine Tarifverträge haben. Bestimmen soll diese Untergrenze jeweils eine Kommission der Tarifpartner. Ihre Höhe soll sich am Tarifniveau der Leiharbeit orientieren. Dort liegt die Lohnuntergrenze derzeit bei 7,79 Euro im Westen und 6,89 Euro im Osten.

Nach Auffassung von IG Metall-Bezirksleiter Burkhard darf in keiner Branche der Mindestlohn unter 8,50 Euro liegen, "sonst sind die dort arbeitenden Menschen nach wie vor auf Transferzahlungen des Staates angewiesen". Bekanntlich sind Millionen Beschäftigte in Deutschland arm trotz Arbeit: Sie arbeiten in Vollzeit, müssen aber trotzdem Hartz IV beziehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Staat subventioniert auf diese Weise die Niedriglöhne der Unternehmer - inzwischen mit einem zweistelligen Milliarden-Betrag.

Nach einer Studie des Forschungsunternehmens Prognos AG im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung verdienen fünf Millionen Menschen weniger als 8,50 Euro pro Stunde - das ist der von SPD und Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) geforderte Mindestlohn.

Kein Mindestlohn auf Leiharbeitsniveau

Die IG Metall wolle sich "nicht mit Mindestlöhnen auf Leiharbeitsniveau zufrieden geben", sagte Burkhard. Gerechter wäre es, den Tarifvertrag der jeweiligen Branche als Untergrenze zu definieren - eben das Prinzip gleichen Lohn für gleiche Arbeit durchzusetzen und gesetzlich zu verankern.

Der IG Metall-Bezirksleiter wies "das Gerede von Arbeitsplatzverlusten durch Mindestlöhne" zurück. Die Praxis zeige, dass in keiner Branche, in der es Mindestlöhne gebe, Arbeitsplätze verloren gegangen sind. Im Gegenteil, faire Bezahlung stärke den Binnenmarkt, sprich schaffe und sichere Arbeitsplätze.

Mindestlöhne vernichten weder Arbeitsplätze noch verzerren sie den Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt ein Bericht der Bundesregierung. Vier Forschungsinstitute hatten im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums die Wirkungen der Mindestlöhne untersucht.

Hintergründiges aus dem WSI-Tarifarchiv

In Deutschland gibt es noch keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Beschäftigten gilt. Es bestehen aber verschiedene Formen von branchenbezogenen tariflichen Mindestlöhnen mit unterschiedlicher Reichweite und Verbindlichkeit.

Tariflöhne sind Mindestlöhne: Die in den fverträgen vereinbarten Löhne, Gehälter und Entgelte sind Mindestvergütungen; sie gelten nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber. In einiigen wenigen Branchen sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter durch den Bundes- oder die Länderarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gelten deshalb auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber der jeweiligen Branche. Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht vierteljährlich ein aktuelles Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.

Tarifliche Mindestlöhne nach Entsendegesetz und AÜG

In einigen Wirtschaftszweigen gibt es tarifliche Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Sie erfassen alle Betriebe, auch die aus dem Ausland, die Arbeitnehmer/innen in Deutschland beschäftigen. Für folgende Branchen gibt es Mindestlöhne:

  • Abfallwirtschaft*
  • Bauhauptgewerbe
  • Bergbau-Spezialgesellschaften*
  • Berufliche Weiterbildung*
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Forstliche Dienstleister**
  • Gebäudereinigerhandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk*
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegedienste
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk* 
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe 
  • Wäschereidienstleistungen

* In diesen Branchen liegen Mindestlohntarifverträge vor, aber sie wurden noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

** Mindestlohntarifvertrag liegt vor, aber die Branche ist noch nicht im Geltungsbereich des AEntG enthalten.

Für den Bereich Leiharbeit/Zeitarbeit besteht ein abgeschlossener Mindestlohntarifvertrag. Er soll im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)verbindlich für alle Betriebe der Branche festgelegt werden.

Gesetzliche Mindestlöhne gehören überall auf der Welt zu den selbstverständlichen Instrumenten bei der Regulierung des Arbeitsmarktes. Es gibt sie in 20 von 27 Ländern der Europäischen Union, geanuso wie in den meisten außereuropäischen Industriestaaten, wie Australien, Kanada, die USA und Japan.

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