Mehr Fahrgeld für Leiharbeiter
Ein für die Beschäftigten in der Leiharbeit wichtiges Urteil hat die IG Metall Arnsberg vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm erstritten.
Danach haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten, die aus dem Einsatz bei verschiedenen Entleihern entstehen, soweit diese Strecken die Anfahrt zum eigenen Vertragsarbeitgeber überschreiten (Aktenzeichen 5 Sa 1437/15).Werden Leiharbeitnehmer in weiter entfernten Entleihbetrieben tätig, wenden sie die damit verbundenen Mehrkosten im Interesse des Arbeitgebers auf. Die Anreise der Arbeitnehmer stellt somit einen Teil der eingegangenen Arbeitspflicht dar. Die hiermit verbundenen Aufwendungen sind durch den normalen Vergütungsanspruch für die Wegezeiten nicht abgegolten. Auch Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingung, die einen Anspruch auf Ersatz von Anfahrtskosten zum Einsatzbetrieb pauschal ausschließen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Die Leiharbeitnehmer müssen sich auch nicht mit steuerlichen oder sonstigen Pauschalbeträgen zufrieden geben, sondern haben einen Anspruch auf die Bezahlung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
Da das Urteil von grundlegender Bedeutung ist, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen, damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die IG Metall empfiehlt allen betroffenen Leiharbeitnehmern, deren Weg vom Wohn- zum Einsatzort länger ist als der Weg zum Vertragsbetrieb, die hierdurch entstehenden Kosten geltend zu machen.